Im Namen des Erhabenen  
  Mustersatzung
 

Mustersatzung für einen Verein für Muslime

Hier stellt der Muslim-Markt eine beispielhafte Mustersatzung für einen islamischen Verein in Deutschland vor als Grundlage für die eigenen Überlegungen. Selbstverständlich muss der Text entsprechend den eigenen Umständen angepasst, verändert und ergänzt bzw. gekürzt werden.

Satzung des Vereins "Muslim-Verein"

Im Namen des Erbarmers, des Barmherzigen

Vorwort

In der Verantwortung des Menschen vor Gott, dem Schöpfer allen Seins, gewinnt die Suche nach Wahrheit und das Streben nach Vervollkommnung in unserer Zeit immer mehr an Bedeutung. Die Wahrheitssuche ist Wesensinshalt jedes Menschen, der sich seiner Herkunft, von Gott geschaffen zu sein, bewusst ist. Die gottgläubigen Menschen vereinigen sich in Religionsgemeinschaften, um ihren religiösen Verpflichtungen gerecht zu werden.

In Deutschland stellen die Muslime inzwischen nach Katholiken und Protestanten die größte Glaubensgemeinschaft dar und sind die einzige große Religion mit stetig steigenden Anhängerzahlen. Dennoch ist der Islam in Deutschland bis heute nicht als offizielle Religion anerkannt. Daher sind die Aktivitäten der Muslime im Rahmen von eingetragenen Vereinen nicht nur sinnvoll sondern auch notwendig.

Aus der beschriebenen Lage heraus hat sich eine Gruppe von deutschen und deutschsprachigen Muslimen zusammengefunden, um einen eingetragenen Verein zu gründen, in der Hoffnung ihre Verantwortung vor Gott dadurch besser erfüllen zu können.

Musterstadt, den 25.1.1993

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Muslim-Verein". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Muslim-Verein e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Musterstadt.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das europäische Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist

(a) die Förderung sozialer Gemeinschaften zwischen den deutschen und deutschsprachigen Muslimen im deutschsprachigen Raum untereinander und mit anderen Muslimen,

(b) die Förderung des interreligiösen Dialogs, sowie der Abbau von Missverständnissen und Vorurteilen zwischen den Religionsgemeinschaften,

(c) die Förderung des interkulturellen Austausches zwischen der internationalen islamischen Bevölkerung in Deutschland und deutschen Nichtmuslimen.

(1) Der Zweck des Vereins ist

(a) die Förderung sozialer Gemeinschaften zwischen den deutschen und deutschsprachigen Muslimen im deutschsprachigen Raum untereinander und mit anderen Muslimen,

(b) die Förderung des interreligiösen Dialogs, sowie der Abbau von Missverständnissen und Vorurteilen zwischen den Religionsgemeinschaften,

(c) die Förderung des interkulturellen Austausches zwischen der internationalen islamischen Bevölkerung in Deutschland und deutschen Nichtmuslimen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von gesellschaftlichen Zusammenkünften, fachbezogenen Referaten, Seminaren und Tagungen und durch die Weitergabe von aktuellem und allgemeinem Wissen an die Mitglieder verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer Nationalität sein. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Volljährigkeit.

(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Besonders verdienstvolle Mitglieder des Vereins, sowie Muslime außerhalb des Vereins, die sich im Sinn der Ziele des Vereins besonders ausgezeichnet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(1) Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer Nationalität sein. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Volljährigkeit.

(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Besonders verdienstvolle Mitglieder des Vereins, sowie Muslime außerhalb des Vereins, die sich im Sinn der Ziele des Vereins besonders ausgezeichnet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter dem Ausschließungsbeschluss, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(4) Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(5) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn Sie entgegen den Handlungen auftreten, die zu Ihrer Ernennung als Ehrenmitglied führte.

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter dem Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(4) Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(5) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn Sie entgegen den Handlungen auftreten, die zu Ihrer Ernennung als Ehrenmitglied führte.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.

Vereinsorgane sind

- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Vorstandsvorsitzenden,
b) dem Kassenwart,
c) dem Schriftführer,
d) dem Pressesprecher

(2) Zum Vorstandsvorsitzenden im Sinn § 8 (1)a der Satzung darf nur eine Person gewählt werden. Die Wahl eines Vorstandsvorsitzenden ist für das Bestehen des Vereins zwingend notwendig. Kann im Zeitraum von sechs Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsvorsitzenden kein neuer Vorstand ermittelt werden, wird der Verein aufgelöst.

(3) Der Kassenwart ist grundsätzlich der erste Vertreter des Vorstandsvorsitzenden.

(4) Grundsätzlich ist von einer Ämterhäufung auf eine Person abzusehen. Die Aufgaben des Kassenwarts, des Schriftführers und des Pressesprechers dürfen aber bei dem Fehlen von geeigneten Personen oder Bereitwilligen auch von derselben Person erfüllt werden. Darüberhinaus können die Aufgaben des Pressesprechers bei dem Fehlen von geeigneten Personen oder Bereitwilligen auch vom Vorstandsvorsitzenden erfüllt werden. Die Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden und des Kassenwart dürfen aber nicht von der gleichen Person übernommen werden.

(5) Der Verein wird jeweils durch die in § 8 (1) a und b genannten Mitglieder des Vorstandes, also dem Vorstandsvorsitzenden und dem Kassenwart, vertreten.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

(1) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Lediglich der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart werden von allen Vereinsmitgliedern gewählt.

(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden bzw. des Kassenwarts übernehmen bis zur kurzfristig einzuberufenden Mitgliederversammlung und Neuwahl das nach

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Lediglich der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart werden von allen Vereinsmitgliedern gewählt.

(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden bzw. des Kassenwarts übernehmen bis zur kurzfristig einzuberufenden Mitgliederversammlung und Neuwahl das nach § 8 (1) nächstfolgende Vorstandsmitglied die Amtsgeschäfte.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(5) Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des Kassenwarts erfolgt mit 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder in geheimer Wahl. Alle Mitglieder sind zur Wahl des Vorstandsvorsitzenden durch Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung oder durch Briefwahl verpflichtet. Die Kandidatur erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes vor Einberufung der Mitgliederversammlung. Kann kein Mitglied bei dem ersten Wahlgang die notwendige 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erzielen, erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei dem eine 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder genügt. Die Wahl wird wiederholt bis ein Mitglied 2/3 der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen kann.

(6) Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt durch einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl. Ihre Kandidatur erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes.

§ 11 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Notwendige Eilentscheidungen dürfen vom Vorstandsvorsitzenden alleinverantwortlich durchgeführt werden. Allerdings muß er dafür umgehend die Zustimmung des Vorstandes einholen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - nicht aber ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
4. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

(3) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf unter Einhaltung der in ' 12 (3) genannten Frist einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht anders in der Satzung festgelegt. Satzungsänderungen oder die Abwahl des Vorstandes bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder.

§ 13 Protokollierung

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Änderungen und Zusätze

Der Vorstandsvorsitzende ist ermächtigt, etwaige vom Registerrichter oder Finanzamt verlangte Änderungen oder Zusätze der Satzung zu veranlassen. Hierüber sind die Mitglieder zu unterrichten.

Vorstehende Satzung wurde am 32.13.1620 in Musterstadt von der Gründungsversammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder (in alphabetischer Reihenfolge):

 

  Name Adresse Beruf Unterschrift
1        
2        
3        
4        
5        
6        
7        
         

(zu jeder Gründungsversammlung gehört ein Gründungsprotokoll)

Protokoll

Protokoll der Gründungs- und Mitgliederversammlung mit Satzungserstellung und Vorstandswahl des künftigen Vereins: Muster-Verein

 

Am 32.13.1620 in den der Wohnung/Moschee Musterweg 99, 12345 Musterstadt, Beginn: 18.00 Uhr

Herr Muster Mann leitete zunächst die Sitzung und eröffnete die Versammlung. Durch Zuruf wurde er als Versammlungsleiter bestätigt. Frau Muster Frau wird zum Protokollführerin bestimmt.

Es wurde sodann den Anwesenden folgende Tagesordnung vorgelegt:

1. Beschlussfassung über die Konstituierung des Vereins "Muster-Verein" sowie Beschlussfassung über die Gründungssatzung

2. Wahlen

3. Beschlüsse über Organisationsfragen

4. Verschiedenes

Die Tagesordnung wurde in dieser Form gebilligt.

TOP 1

Die den Anwesenden vorgelegte Satzung wurde daraufhin erläutert. Einigkeit bestand darüber, den Satzungsentwurf in vorgelegter Form anzunehmen.

Es wurden sodann folgende einstimmige Beschlüsse gefasst:

1. Die anwesenden Mitglieder bekräftigen einstimmig den Beschluss, den Verein Muster-Verein zu gründen und die Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister anzustreben.

2. Die Vereinssatzung wird ohne Änderungsvorschlag angenommen. Es wurde sodann eine Mitgliederliste vorgelegt. Die eingetragenen Anwesenden erklärten einstimmig, dem neuen Verein als Mitglieder beizutreten.

TOP 2

Auf Vorschlag des Sitzungsleiters wurde ein Wahlausschuss bestimmt, den Herrn Muster Mister als Wahlleiter leitete. Auf Vorschlag aus dem Kreis der Mitglieder wurden folgende Personen zur Wahl vorgeschlagen:

Als Vorstandsvorsitzender Herr Muster Mann

Als Kassenwart und Vertreter des Vorstandsvorsitzenden Herr Muster Mister

Die vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder erklären sich zur Kandidatur bereit. Ohne Widerspruch wurde in geheimer Abstimmung sodann die Vorstandswahl durchgeführt.

Einstimmig - bei jeweils einer Enthaltung - wurden gewählt:

1. Herr Muster Mann als Vorstandsvorsitzender

2. Herr Muster Mister als Kassenwart und Vertreter des Vorstandsvorsitzenden

Die gewählten Vorstandsmitglieder nahmen die Wahl an.

Weiterhin wurden dann auf Vorschlag aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder folgende Personen gewählt:

Als Schriftführer: Frau Muster Frau,

als Pressesprecher: Herr Muster Sprecher

Die Gewählten nahmen die Wahl an.

Herr Dr.-Ing. Muster Mann als Vorstandsvorsitzender übernahm daraufhin die weitere Versammlungsleitung.

Der Vorstand wurde von der Mitgliederversammlung ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Der Jahresbeitrag soll auf 100 DM festgelegt werden. Für weitere Familienangehörige der Mitglieder reduziert sich der Beitrag auf 50 DM. Für Schüler, Studenten und Arbeitslose beträgt der Jahresbeitrag 10 DM. Bei extremer Bedürftigkeit können Mitglieder auf Antrag und Beschluss des Vorstandes von der Beitragspflicht für jeweils ein Jahr befreit werden.

TOP 3

Die anwesenden Vereinsmitglieder beauftragten daraufhin den anwesenden Vorstand, beim Vereinsregister alsbald die Eintragung des Vereins zu erwirken und beim Finanzamt die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig herbeizuführen. Der vertretungsberechtigte Vorstand wurde im weiteren durch einstimmigen Beschluss ermächtigt, ggf. notwendige Ergänzungen oder Änderungen bei dem Satzungsentwurf vorzunehmen, falls von Seiten des Registergerichtes oder des Finanzamts Bedenken gegen die Eintragung bzw. die Gewährung der Anerkennung als gemeinnützig vorgebracht werden. Klargestellt wurde, dass sich dieser Beschluss nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen bezieht.

TOP 4

Die verschiedenen Aktivitäten des künftig rechtsfähigen Vereins wurden erörtert. Den anwesenden Mitgliedern wurde zugesagt, daß nach Eintragung beim Registergericht die Satzung alsbald zur Verfügung gestellt wird.

Die Gründungsversammlung wurde um 21.45 Uhr geschlossen.

Für die Richtigkeit zeichnen:

Muster-Stadt, den 32.13.1620

 

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(Protokollführer)                    (Versammlungsleiter)

 

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